Opferentschädigung
Nach dem Opfer-Entschädigungs-Gesetz (OEG) können Sie verschiedene Versorgungsleistungen beantragen.
- wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung oder einer schweren sexuellen Nötigung sind.
- wenn Sie durch die Gewalttat psychisch / physisch / wirtschaftlich Geschädigt wurden.
Sie können einen Antrag nach dem OEG stellen, wenn Sie nach 1976 durch eine Gewalttat Geschädigt wurden. Für Schädigungen vor diesem Zeitpunkt gelten besondere Bestimmungen.
Der Antrag auf Leistungen nach dem OEG kann bei dem Landschaftsverband gestellt werden, der für ihren Wohnsitz zuständig ist. Zum Beispiel der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Im LWL wird ihr Antrag vom „Amt für soziales Entschädigungsrecht“ bearbeitet. Hier finden Sie im Internet Informationen und Anträge auf OEG: https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/opfer-von-gewalttaten/
Sie können nur Versorgungsleistungen bekommen, wenn Sie bei der Aufklärung der Straftat geholfen haben. Das meint: eine Anzeige bei der Polizei stellen oder Angaben zum Täter machen. Wenn Sie keine Anzeige gestellt haben, können Sie dem Amt ihren Grund sagen. Dann entscheidet das Amt, ob Sie trotzdem Versorgungsleistungen bekommen können.
Wichtig ist, wann Sie den Antrag stellen. Stellen Sie den Antrag spätestens ein Jahr nach der Gewalttat, können Sie Versorgungsleistungen Rückwirkend ab dem Tag der Gewalttat bekommen. Stellen Sie den Antrag später, können Sie Versorgungsleistungen Rückwirkend ab dem Tag bekommen, an dem der Antrag gestellt wurde.
Wir empfehlen, bei einem Antrag auf Opferentschädigung die Hilfe einer erfahrenen Anwältin und/oder des FRAUENNOTRUFs in Anspruch zu nutzen.